Ab 1. Oktober 2026 gilt in Zypern ein Null-Mehrwertsteuersatz auf bestimmte frische oder gefrorene Fleischsorten; die Maßnahme läuft bis 31. Mai 2027.
Ab 12. Oktober 2026 wird die Null-Mehrwertsteuer zusätzlich auf Brot, Milch, Babynahrung, Kaffee und Zucker ausgeweitet.
Nicht alle Produkte sind einbezogen: marinierte Fleischprodukte, Sheftalies, Burger, Würste, Lountza, Gyros, Fischkonserven, geräucherter oder panierter Fisch bleiben weiterhin bei 5 % Mehrwertsteuer.
Bei Brot gilt der Nullsatz nur für frisches oder gefrorenes Brot mit oder ohne Sauerteig; Backwaren, getrocknetes Brot und Brote mit Zutaten wie Rosinen, Nüssen oder Kräutern sind ausgeschlossen.
Auch bei Kaffee und Snacks gibt es klare Grenzen: Kaffeebohnen, gemahlener Kaffee, Instantkaffee und entkoffeinierter Kaffee sind begünstigt, fertige Kaffeegetränke sowie Snacks wie Chips, Süßigkeiten, Schokolade, Eiscreme oder Joghurtbecher nicht.
Ab 1. Oktober 2026 gilt der Nullsatz zunächst für bestimmte Fleischsorten – ab 12. Oktober folgen Brot, Milch, Babynahrung, Kaffee und Zucker
In Zypern wird auf ausgewählte Grundnahrungsmittel vorübergehend ein Mehrwertsteuersatz von null Prozent angewendet. Nach Angaben des Tax Department gilt diese Maßnahme ab dem 1. Oktober 2026 zunächst für bestimmte Fleischprodukte. Ab dem 12. Oktober 2026 wird der Nullsatz zusätzlich auf Brot, Milch, Babynahrung, Kaffee und Zucker ausgeweitet. Die Regelung soll bis zum 31. Mai 2027 gelten.
Grundlage ist ein Dekret, das im Amtsblatt der Republik veröffentlicht wurde und das Mehrwertsteuergesetz entsprechend ändert. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Ministerrats. Mit der Maßnahme werden ausgewählte Waren des täglichen Bedarfs für einen befristeten Zeitraum von der Mehrwertsteuer befreit.
Die Entscheidung betrifft Produkte, die für viele Haushalte regelmäßig auf dem Einkaufszettel stehen: Fleisch, Brot, Milch, Babynahrung, Kaffee und Zucker. Gleichzeitig macht das Tax Department klar, dass die Maßnahme nicht pauschal für alle Lebensmittel oder alle verarbeiteten Produkte gilt. Zahlreiche Waren bleiben weiterhin dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von fünf Prozent unterworfen oder sind ausdrücklich nicht in den Nullsatz einbezogen.
Besonders wichtig ist daher die genaue Unterscheidung zwischen begünstigten Grundprodukten und nicht begünstigten verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmitteln. Frisches oder gefrorenes Fleisch fällt unter bestimmten Voraussetzungen unter den Nullsatz. Fleischprodukte wie marinierte Fleischstücke, geräucherte Produkte, Sheftalies, Burger, Chicken Nuggets, Würste, Lountza, Braten oder Gyros bleiben dagegen weiterhin mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von fünf Prozent belegt.
Auch bei Brot gilt der Nullsatz nicht für alle Backwaren. Begünstigt sind frische oder gefrorene Brotsorten mit oder ohne Sauerteig. Nicht einbezogen sind Backwaren, getrocknetes Brot und Brote mit zusätzlichen Zutaten wie Rosinen, Nüssen oder Kräutern. Ähnlich detailliert sind die Regeln bei Milch, Kaffee, Zucker und Babynahrung.
Null-Mehrwertsteuer als befristete Entlastungsmaßnahme
Die Einführung eines Null-Mehrwertsteuersatzes auf Grundnahrungsmittel ist eine steuerpolitische Maßnahme, die direkt beim Konsum ansetzt. Statt Haushalte über nachträgliche Zuschüsse oder komplizierte Antragsverfahren zu entlasten, wird die Steuerbelastung auf bestimmte Waren vorübergehend auf null gesetzt.
Die Maßnahme gilt jedoch nicht dauerhaft, sondern zeitlich begrenzt. Für Fleisch beginnt sie am 1. Oktober 2026 und endet am 31. Mai 2027. Für Brot, Milch, Babynahrung, Kaffee und Zucker beginnt sie am 12. Oktober 2026 und endet ebenfalls am 31. Mai 2027.
Diese Befristung ist wichtig. Sie zeigt, dass die Regierung und das Tax Department die Regelung als vorübergehende Maßnahme ausgestalten. Der Artikel kann auf Basis der Pressemitteilung nicht sagen, ob die Maßnahme später verlängert wird oder nicht. Gesichert ist nur der Zeitraum, der im Dekret genannt wird.
Fleisch ab 1. Oktober 2026 mit null Prozent Mehrwertsteuer
Der erste Teil der Maßnahme gilt bereits ab dem 1. Oktober 2026. Betroffen sind frische oder haltbar gemachte Fleischsorten, sofern sie einfach gekühlt oder gefroren sind.
Das Tax Department nennt dabei mehrere Produktgruppen und Zolltarifklassen. Unter den Nullsatz fallen frisches oder gefrorenes Rindfleisch der Klassen CN 0201 und CN 0202, Schweinefleisch der Klasse CN 0203, Schaf- oder Ziegenfleisch sowie essbare Schlachtnebenprodukte von Rind, Schwein, Schaf und Ziege der Klasse CN ex 0206. Ebenfalls einbezogen sind essbares Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Klasse 0105, erfasst unter CN 0207, sowie essbares Fleisch und Nebenprodukte von Kaninchen und Hasen der Klasse CN ex 0208.
Die Aufzählung zeigt, dass die Maßnahme auf grundlegende Fleischkategorien ausgerichtet ist. Entscheidend ist, dass es sich um frisches, einfach gekühltes oder gefrorenes Fleisch handelt. Sobald Fleisch weiterverarbeitet, gewürzt, mariniert oder als fertiges Produkt angeboten wird, kann eine andere steuerliche Behandlung gelten.
Verarbeitete Fleischprodukte bleiben bei fünf Prozent
Das Tax Department stellt ausdrücklich klar, dass Fleischprodukte wie marinierte Fleischstücke, geräuchertes Fleisch, in Wein eingelegte Produkte, Sheftalies, Burger, Chicken Nuggets, Würste, Lountza, Braten, Gyros und ähnliche Erzeugnisse weiterhin dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von fünf Prozent unterliegen.
Diese Abgrenzung ist für Verbraucher und Händler gleichermaßen wichtig. Der Nullsatz gilt also nicht einfach für alles, was Fleisch enthält. Begünstigt werden vor allem unverarbeitete oder nur einfach gekühlte beziehungsweise gefrorene Fleischsorten. Verarbeitete oder zubereitete Produkte bleiben außerhalb der Nullbesteuerung.
Das bedeutet beispielsweise: Ein frisches Stück Schweinefleisch kann unter den Nullsatz fallen, ein daraus hergestellter marinierter Spieß oder ein verarbeitetes Fleischprodukt dagegen nicht. Ebenso kann frisches Geflügelfleisch begünstigt sein, während Chicken Nuggets weiterhin mit fünf Prozent Mehrwertsteuer belastet werden.
Diese genaue Unterscheidung dürfte in Supermärkten, Metzgereien, Restaurants, Imbissen und bei Lebensmittelhändlern besondere Aufmerksamkeit erfordern. Händler müssen die Produkte korrekt einordnen, damit der richtige Mehrwertsteuersatz angewendet wird.
Fischprodukte bleiben ebenfalls bei fünf Prozent
Auch Fischprodukte sind in der Pressemitteilung ausdrücklich erwähnt. Das Tax Department weist darauf hin, dass Fischprodukte wie Fischkonserven, geräucherter Fisch, marinierte Fischprodukte, panierte Fischprodukte und ähnliche Erzeugnisse weiterhin dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von fünf Prozent unterliegen.
Damit wird klargestellt, dass die neue Null-Mehrwertsteuermaßnahme nicht automatisch auf Fischprodukte ausgeweitet wird. Selbst wenn Fisch für viele Haushalte ebenfalls ein wichtiges Lebensmittel ist, bleibt die steuerliche Behandlung nach der Pressemitteilung unverändert, soweit es sich um die genannten verarbeiteten Fischprodukte handelt.
Die Meldung konzentriert sich bei der neuen Nullbesteuerung auf Fleisch, Brot, Milch, Babynahrung, Kaffee und Zucker. Fischprodukte werden nur zur Abgrenzung erwähnt, um deutlich zu machen, dass sie nicht unter den neuen Nullsatz fallen.
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Mehr InformationenBrot ab 12. Oktober 2026 begünstigt
Der zweite Teil der Maßnahme beginnt am 12. Oktober 2026. Ab diesem Datum gilt bis zum 31. Mai 2027 der Nullsatz auf alle Arten von frischem oder gefrorenem Brot, mit oder ohne Sauerteig.
Brot ist eines der wichtigsten Grundnahrungsmittel und wird in vielen Haushalten täglich konsumiert. Die Einbeziehung von Brot in die Null-Mehrwertsteuer kann daher eine breite Verbraucherwirkung haben.
Allerdings ist auch hier die genaue Abgrenzung entscheidend. Das Tax Department macht deutlich, dass nicht alle Backwaren in die Maßnahme einbezogen sind. Begünstigt ist frisches oder gefrorenes Brot. Nicht begünstigt sind Backwaren, getrocknetes Brot und Brote mit zugesetzten Zutaten wie Rosinen, Nüssen oder Kräutern.
Diese Unterscheidung zeigt, dass der Staat offenbar den Grundbedarf entlasten will, nicht aber alle Spezial- oder Genussprodukte aus dem Backwarenbereich.
Backwaren und Spezialbrote nicht einbezogen
Nicht unter den Nullsatz fallen laut Tax Department Backwaren, getrocknetes Brot sowie Brot mit zusätzlichen Zutaten wie Rosinen, Nüssen oder Kräutern.
Das bedeutet, dass Produkte wie süße Backwaren, bestimmte Spezialbrote oder veredelte Brotwaren weiterhin nicht von der Nullbesteuerung profitieren, sofern sie unter die genannten Ausnahmen fallen.
Für Verbraucher kann dies im Alltag zu Preisunterschieden führen, die nicht auf den ersten Blick verständlich sind. Ein einfaches frisches Brot kann mit null Prozent Mehrwertsteuer verkauft werden, ein Brot mit Nüssen oder Kräutern dagegen nicht. Auch getrocknete Brotprodukte fallen nicht unter die Entlastung.
Für Bäckereien und Einzelhändler ist daher eine saubere Produktklassifizierung notwendig.
Milch in vielen Formen erfasst
Ab dem 12. Oktober 2026 gilt der Nullsatz auch für Milch. Die Pressemitteilung nennt ausdrücklich frische Milch, etwa Kuh-, Ziegen- oder Schafsmilch. Begünstigt sind außerdem gesüßte Milch, Kondensmilch, haltbare Milch und aromatisierte Milch, beispielsweise Schokoladen- oder Bananenmilch.
Auch pflanzenbasierte Milchalternativen werden einbezogen. Genannt werden etwa Mandel-, Soja- und Reismilch. Damit berücksichtigt die Regelung unterschiedliche Ernährungsweisen und Konsumgewohnheiten.
Die Einbeziehung pflanzenbasierter Milch ist bemerkenswert, weil solche Produkte längst Teil des regulären Lebensmittelmarktes geworden sind. Verbraucher, die keine Kuhmilch trinken oder pflanzliche Alternativen bevorzugen, werden dadurch nicht automatisch ausgeschlossen.
Kaffee ebenfalls mit null Prozent
Auch Kaffee fällt ab dem 12. Oktober 2026 unter den Nullsatz. Die Regelung umfasst ungerösteten Kaffee, geröstete Bohnen, gemahlenen Kaffee, Pulverkaffee, Instantkaffee und aromatisierten Kaffee. Erfasst sind Produkte mit Koffein ebenso wie entkoffeinierte Varianten und zwar in jeder Verpackung.
Diese breite Definition stellt sicher, dass verschiedene handelsübliche Kaffeeformen begünstigt werden. Ob ganze Bohnen, gemahlener Kaffee oder löslicher Kaffee: Die Maßnahme gilt für die genannten Produktarten.
Nicht einbezogen sind jedoch fertige Getränke oder aus Kaffee hergestellte Getränke, die kalt oder heiß konsumiert werden. Damit wird zwischen Kaffee als Lebensmittelprodukt für die Zubereitung und fertig angebotenen Getränken unterschieden.
Fertige Kaffeegetränke nicht einbezogen
Die Abgrenzung bei Kaffee ist für Verbraucher besonders wichtig. Wer im Supermarkt Kaffeebohnen, gemahlenen Kaffee oder Instantkaffee kauft, kann vom Nullsatz profitieren. Wer dagegen ein fertiges Kaffeegetränk kauft, etwa ein trinkfertiges kaltes oder heißes Getränk auf Kaffeebasis, fällt nicht unter diese Regelung.
Die Pressemitteilung nennt keine konkreten Marken oder Verkaufsformen. Sie stellt lediglich klar, dass ready-to-drink Getränke oder aus Kaffee hergestellte Getränke, die kalt oder heiß konsumiert werden, nicht erfasst sind.
Damit verfolgt die Maßnahme auch hier die Logik, Grundprodukte für den häuslichen oder allgemeinen Verbrauch zu entlasten, nicht aber fertige Konsumgetränke.
Zucker in vielen Formen erfasst
Der Nullsatz wird ab dem 12. Oktober 2026 auch auf Zucker angewendet. Begünstigt sind weißer, brauner und schwarzer Kristallzucker, feiner Zucker beziehungsweise Puderzucker, grober Zucker, Würfelzucker und Zucker in Päckchen.
Die Aufzählung zeigt, dass unterschiedliche Verpackungs- und Produktformen erfasst werden. Ob Zucker lose, in Würfeln, in feiner Form oder in einzelnen Päckchen angeboten wird, ist nach der Pressemitteilung für die Anwendung des Nullsatzes nicht entscheidend, solange das Produkt in die genannten Kategorien fällt.
Zucker gehört zu den klassischen Grundprodukten im Haushalt und wird sowohl direkt als auch beim Kochen und Backen verwendet. Seine Einbeziehung in die Maßnahme passt daher in den Rahmen einer Entlastung bei alltäglichen Waren.
Babynahrung ausdrücklich einbezogen
Besonders sozial relevant ist die Einbeziehung von Babynahrung. Der Nullsatz gilt für Babynahrung in Pulverform, trockener und/oder flüssiger Form, sofern sie für den Verzehr durch Kinder bestimmt ist.
Babynahrung ist für Familien mit kleinen Kindern ein besonders wichtiges Produkt. Sie kann regelmäßig benötigt werden und ist für manche Haushalte ein spürbarer Kostenfaktor. Durch die Einbeziehung in den Nullsatz wird eine Produktgruppe entlastet, die direkt den Bedarf von Kindern betrifft.
Die Pressemitteilung nennt keine weiteren Unterkategorien oder Altersgrenzen. Sie beschreibt Babynahrung allgemein als Produkte in Pulver-, Trocken- und/oder Flüssigform, die für den Konsum durch Kinder bestimmt sind.
Snacks bleiben ausgeschlossen
Das Tax Department stellt außerdem klar, dass Snacks nicht in die reduzierte beziehungsweise begünstigte Maßnahme einbezogen sind. Genannt werden Chips, Nüsse, Süßigkeiten, Schokoladen, Eiscreme und Joghurtbecher.
Diese Produkte fallen also nicht unter den neuen Nullsatz. Die Erwähnung zeigt erneut, dass die Maßnahme gezielt auf bestimmte Grundnahrungsmittel ausgerichtet ist und nicht auf eine allgemeine steuerliche Entlastung des gesamten Lebensmittelkorbs.
Die Abgrenzung kann für Verbraucher wichtig sein. Während Brot, Milch, Kaffee, Zucker und Babynahrung unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sind, bleiben typische Snack- und Süßwarenprodukte außen vor.
Zielrichtung der Maßnahme: Grundbedarf statt Luxus oder Verarbeitung
Aus der Produktliste ergibt sich eine klare Linie: Der Nullsatz soll vor allem Grundprodukte des täglichen Bedarfs erfassen. Fleisch in frischer oder gefrorener Form, einfaches Brot, Milch, Kaffee, Zucker und Babynahrung stehen im Mittelpunkt.
Nicht einbezogen sind dagegen viele verarbeitete, zubereitete, aromatisierte oder snackartige Produkte, sofern sie nicht ausdrücklich in die begünstigten Kategorien fallen. Bei Kaffee und Milch gibt es allerdings Sonderfälle: aromatisierter Kaffee und aromatisierte Milch sind erfasst, fertige Kaffeegetränke dagegen nicht.
Die Maßnahme unterscheidet daher nicht nur nach Produktgruppen, sondern auch nach Verarbeitungsgrad und Verwendungsform. Das macht sie zielgerichteter, aber auch komplexer.
Bedeutung für Verbraucher
Für Verbraucher kann die Maßnahme eine direkte Entlastung beim Kauf bestimmter Produkte bedeuten. Ob und in welchem Umfang sich die Null-Mehrwertsteuer im Endpreis niederschlägt, hängt in der Praxis davon ab, wie Händler die steuerliche Änderung an die Kunden weitergeben.
Die Pressemitteilung des Tax Department beschreibt die steuerliche Regelung, macht jedoch keine Angaben zu erwarteten Preiswirkungen, Kontrollmechanismen oder Verpflichtungen zur Preissenkung. Daher lässt sich aus dem Text nicht ableiten, wie stark Verbraucherpreise tatsächlich sinken werden.
Dennoch ist klar: Der gesetzliche Mehrwertsteuersatz für die genannten Produkte wird im genannten Zeitraum auf null gesetzt. Das schafft die Voraussetzung für niedrigere Endpreise bei den betroffenen Waren.
Bedeutung für Händler und Unternehmen
Für Händler bedeutet die Maßnahme administrativen Anpassungsbedarf. Kassensysteme, Produktdatenbanken, Rechnungen und Buchhaltung müssen so eingestellt werden, dass die richtigen Mehrwertsteuersätze angewendet werden.
Besonders anspruchsvoll sind die Abgrenzungen. Einfache Fleischprodukte können mit null Prozent belegt sein, verarbeitete Fleischprodukte weiterhin mit fünf Prozent. Einfaches Brot kann begünstigt sein, Brot mit bestimmten Zutaten nicht. Kaffeeprodukte können begünstigt sein, fertige Kaffeegetränke nicht. Snacks bleiben ausgeschlossen.
Fehlerhafte Einstufungen könnten zu steuerlichen Problemen führen. Daher müssen Händler und Hersteller genau prüfen, welche Produkte unter das Dekret fallen.
Bedeutung für Familien
Familien könnten besonders von der Einbeziehung von Milch, Brot, Zucker und Babynahrung profitieren. Diese Produkte gehören in vielen Haushalten zum regelmäßigen Bedarf. Babynahrung ist speziell für Eltern kleiner Kinder relevant.
Auch Fleisch ist für viele Haushalte ein wichtiger Bestandteil der Ernährung. Die Null-Mehrwertsteuer auf frisches oder gefrorenes Fleisch kann daher einen sichtbaren Effekt auf den Lebensmittelkorb haben, sofern die Preissenkung weitergegeben wird.
Gleichzeitig bleiben zahlreiche andere Produkte unverändert besteuert. Die Maßnahme ist also keine vollständige Entlastung aller Lebensmittelkosten, sondern eine gezielte Maßnahme für bestimmte Kategorien.
Unterschiedliche Startdaten beachten
Ein praktischer Punkt ist der unterschiedliche Beginn der Maßnahme. Für Fleisch gilt der Nullsatz bereits ab dem 1. Oktober 2026. Für Brot, Milch, Babynahrung, Kaffee und Zucker beginnt er erst am 12. Oktober 2026.
Diese unterschiedlichen Daten können in den ersten Oktobertagen zu Verwirrung führen. Verbraucher könnten erwarten, dass alle genannten Produkte sofort ab Monatsbeginn begünstigt sind. Tatsächlich gilt dies zunächst nur für bestimmte Fleischprodukte. Die übrigen Produktgruppen folgen erst elf Tage später.
Die Enddaten sind hingegen gleich: Beide Regelungsteile gelten bis zum 31. Mai 2027.
Zeitliche Begrenzung bis Ende Mai 2027
Die Maßnahme ist bis zum 31. Mai 2027 befristet. Diese Frist gilt sowohl für Fleisch als auch für die später einbezogenen Produkte.
Befristete steuerliche Maßnahmen haben den Vorteil, dass sie gezielt für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt werden können. Gleichzeitig schaffen sie für Verbraucher und Unternehmen einen klaren Zeithorizont. Händler wissen, wann die Systeme wieder angepasst werden müssen, sofern die Maßnahme nicht verlängert wird.
Die Pressemitteilung enthält keine Aussage über eine mögliche Verlängerung. Daher sollte der 31. Mai 2027 als aktuell festgelegtes Enddatum verstanden werden.
Rechtliche Grundlage durch Dekret im Amtsblatt
Das Tax Department verweist darauf, dass ein Dekret im Official Gazette der Republik veröffentlicht wurde. Dieses Dekret ändert das Mehrwertsteuergesetz im Sinne der Kabinettsentscheidung.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist wichtig, weil sie die Maßnahme offiziell und rechtlich verbindlich macht. Für Steuerpflichtige, Händler und Verbraucher ist dadurch klar, dass es sich nicht nur um eine politische Ankündigung, sondern um eine formale steuerliche Änderung handelt.
Das Tax Department ist die zentrale Quelle für die konkrete Einordnung der Produkte in der Pressemitteilung.
Was ausdrücklich nicht unter die Maßnahme fällt
Die Pressemitteilung nennt mehrere Produktgruppen, die nicht unter die Null-Mehrwertsteuer fallen.
Dazu gehören verarbeitete Fleischprodukte wie marinierte Fleischstücke, geräuchertes Fleisch, in Wein eingelegte Produkte, Sheftalies, Burger, Chicken Nuggets, Würste, Lountza, Braten und Gyros.
Ebenfalls nicht unter den Nullsatz fallen bestimmte Fischprodukte wie Fischkonserven, geräucherter Fisch, marinierte und panierte Fischprodukte.
Bei Brot sind Backwaren, getrocknetes Brot und Brot mit zusätzlichen Zutaten wie Rosinen, Nüssen oder Kräutern ausgeschlossen.
Bei Kaffee sind fertige Getränke oder Getränke aus Kaffee, die kalt oder heiß konsumiert werden, nicht einbezogen.
Snacks wie Chips, Nüsse, Süßigkeiten, Schokoladen, Eiscreme und Joghurtbecher fallen ebenfalls nicht unter die Maßnahme.
Warum genaue Produktdefinitionen wichtig sind
Die vielen Beispiele zeigen, dass die Umsetzung der Maßnahme von genauen Produktdefinitionen abhängt. Lebensmittelmärkte enthalten zahlreiche Zwischenformen: halb verarbeitete Produkte, gewürzte Produkte, gefrorene Fertigprodukte, Spezialbrote, Mischgetränke und Convenience-Produkte.
Ohne klare Abgrenzung wäre unklar, welcher Steuersatz gilt. Deshalb listet das Tax Department ausdrücklich Produktgruppen und Ausnahmen auf.
Für Verbraucher ist dies ebenfalls wichtig, weil der Begriff „Grundnahrungsmittel“ im Alltag oft breiter verstanden wird als in einer steuerlichen Regelung. Steuerrechtlich zählt jedoch die konkrete Produktkategorie.
Keine Angaben zu fiskalischen Kosten
Die Pressemitteilung enthält keine Angaben dazu, wie hoch die Mindereinnahmen für den Staat durch die Null-Mehrwertsteuer sein werden. Auch wird nicht genannt, wie viele Haushalte voraussichtlich profitieren oder welche durchschnittliche Entlastung erwartet wird.
Nicht genannt werden außerdem:
geschätzte Kosten für den Staatshaushalt,
erwartete Preissenkung im Handel,
Kontrollmechanismen zur Weitergabe an Verbraucher,
mögliche Verlängerung nach dem 31. Mai 2027,
Auswirkungen auf einzelne Einkommensgruppen,
genaue Liste aller betroffenen Produkte über die genannten Kategorien hinaus.
Der Artikel beschränkt sich daher auf die Angaben des Tax Department.
Überblick über die wichtigsten Produktgruppen
Ab dem 1. Oktober 2026 bis zum 31. Mai 2027 gilt der Nullsatz für bestimmte frische oder gefrorene Fleischsorten, darunter Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel sowie Kaninchen und Hase, einschließlich bestimmter essbarer Schlachtnebenprodukte.
Ab dem 12. Oktober 2026 bis zum 31. Mai 2027 gilt der Nullsatz außerdem für frisches oder gefrorenes Brot mit oder ohne Sauerteig, jedoch nicht für Backwaren, getrocknetes Brot oder Brot mit Zutaten wie Rosinen, Nüssen oder Kräutern.
Ebenfalls ab dem 12. Oktober fallen bestimmte Milchprodukte unter den Nullsatz, darunter frische Milch, gesüßte Milch, Kondensmilch, haltbare Milch, aromatisierte Milch und pflanzenbasierte Milchalternativen.
Kaffee wird in vielen Formen erfasst, darunter ungeröstet, geröstet, gemahlen, als Pulver, Instantkaffee, aromatisiert, koffeinhaltig oder entkoffeiniert.
Zucker wird in weißer, brauner, schwarzer, kristalliner, feiner, grober, würfelförmiger oder portionierter Form erfasst.
Babynahrung in Pulver-, Trocken- oder Flüssigform wird ebenfalls einbezogen, sofern sie für den Verzehr durch Kinder bestimmt ist.
Fazit: Zypern entlastet gezielt ausgewählte Lebensmittel des täglichen Bedarfs
Mit der Einführung eines Null-Mehrwertsteuersatzes auf ausgewählte Grundnahrungsmittel setzt Zypern eine befristete steuerliche Entlastungsmaßnahme um. Ab dem 1. Oktober 2026 gilt der Nullsatz zunächst für bestimmte frische oder gefrorene Fleischsorten. Ab dem 12. Oktober 2026 werden Brot, Milch, Babynahrung, Kaffee und Zucker einbezogen. Die Maßnahme läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Mai 2027.
Die Entscheidung beruht auf einem Dekret, das im Amtsblatt der Republik veröffentlicht wurde und das Mehrwertsteuergesetz nach einer Kabinettsentscheidung entsprechend ändert. Damit wird die steuerliche Grundlage offiziell geschaffen.
Die Maßnahme ist jedoch klar begrenzt. Sie gilt nicht für alle Lebensmittel und auch nicht für alle Produkte innerhalb der genannten Kategorien. Verarbeitete Fleischprodukte wie Sheftalies, Burger, Würste, Lountza oder Gyros bleiben bei fünf Prozent Mehrwertsteuer. Auch bestimmte Fischprodukte, Backwaren, getrocknetes Brot, Brote mit zusätzlichen Zutaten, fertige Kaffeegetränke und Snacks sind nicht einbezogen.
Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie genau darauf achten müssen, welche Produkte tatsächlich unter den Nullsatz fallen. Für Händler bedeutet es, dass Produkte korrekt klassifiziert und Kassensysteme entsprechend angepasst werden müssen.
Die Maßnahme konzentriert sich auf zentrale Waren des täglichen Bedarfs. Besonders Brot, Milch, Fleisch, Zucker, Kaffee und Babynahrung spielen in vielen Haushalten eine regelmäßige Rolle. Ob und in welchem Umfang die steuerliche Entlastung vollständig bei den Endverbrauchern ankommt, hängt von der praktischen Umsetzung im Handel ab. Die steuerliche Voraussetzung dafür ist jedoch geschaffen.
Insgesamt zeigt die Regelung einen gezielten Ansatz: Der Staat entlastet ausgewählte Grundprodukte, zieht aber klare Grenzen bei verarbeiteten Lebensmitteln, Snacks und fertigen Getränken. Damit soll die Null-Mehrwertsteuer auf Produkte konzentriert werden, die als wesentliche Bestandteile des täglichen Bedarfs gelten.
Quelle CYPRUS NEWS AGENCY (CNA)
