Man kann in Zypern bereits mit 60 Tagen Anwesenheit tax resident sein und die Vorzüge des zyprischen Steuersystems für sich nutzen. Dafür müssen allerdings etliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das steht dazu im Gesetz:
Ab 2017 ist eine natürliche Person ein Steuerinländer auf Zypern, wenn sie entweder die „183-Tage-Regel“ oder die „60-Tage-Regel“ für das Steuerjahr erfüllt. Nur für frühere Steuerjahre ist die „183-Tage-Regel“ für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes in Zypern relevant.
Die „183-Tage-Regel“ für den Steuerwohnsitz Zypern ist erfüllt für Personen, die mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr in Zypern verbringen, ohne dass weitere zusätzliche Bedingungen/Kriterien relevant sind.
Die „60-Tage-Regel“ für den Steuerwohnsitz Zyperns ist erfüllt für Personen, die kumulativ im relevanten Steuerjahr:
- in keinem anderen Einzelstaat für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 183 Tagen aufhalten
- von keinem anderen Staat als steuerlich ansässig angesehen werden
- sich mindestens 60 Tage in Zypern aufhalten
- und andere definierte Zypern-Verbindungen haben
Um das vierte Kriterium zu erfüllen, muss die natürliche Person zu irgendeinem Zeitpunkt im Steuerjahr ein Geschäft in Zypern ausüben und/oder in Zypern beschäftigt sein und/oder ein Amt (Direktor) einer in Zypern steuerpflichtigen Gesellschaft innehaben, dies muss während des gesamten Steuerjahres so sein.
Darüber hinaus muss die natürliche Person im Steuerjahr eine dauerhafte Wohnimmobilie in Zypern unterhalten, die entweder Eigentum der natürlichen Person ist oder von ihr gemietet wird.
Für die Zwecke sowohl der „183-Tage-Regel“ als auch der „60-Tage-Regel“ werden Tage in und aus Zypern wie folgt berechnet:
- der Tag der Abreise aus Zypern gilt als Aufenthaltstag außerhalb Zyperns
- der Tag der Ankunft in Zypern gilt als Tag des Aufenthalts in Zypern
- An- und Abreise aus Zypern am selben Tag zählt als ein Tag des Aufenthalts in Zypern
- und Abreise und Ankunft in Zypern am selben Tag zählen als ein Aufenthaltstag außerhalb Zyperns.
Insbesondere bei dem Punkt:
Von keinem anderen Staat als steuerlich ansässig angesehen werden… muss man sehr Vorsichtig sein. Gerade Hochsteuerländer wie Deutschland haben in den DBA’s und Steuergesetzen viel schwammig formulierte Passagen und im Zweifelsfall hat das Staatsbürgerschaftsland das Vorrecht der Besteuerung, wenn man eben dort Bindungen hat. So kann es passieren das der Lebensmittelpunkt dort konstruiert wird, berechtigte wirtschaftliche Interessen, inländische Einkünfte, ansässige Person oder Ähnliches. Im DBA steht dazu folgendes:
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
- d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet
Es können also am Ende ganz banale Sachen wie die Staatsangehörigkeit darüber entscheiden, dass ihr dort steuerpflichtig seid.
Speziell in eurem Staatsbürgerschaftsland solltet ihr also definitiv weniger sein als in Zypern wenn ihr hier Steuerpflichtig sein wollt. Es ist also keine Option hier 60 tage zu verbringen und sich unter 183 Tage in DE aufzuhalten. Wenn ihr hier nur 60 Tage verbringt solltet ihr in DE maximal 40-50 Tage verbringen (besser noch weniger).